Bootssport e. V.
Bad Säckingen
Geschäftsordnung
des Bootssport e.V. Bad Säckingen
1. Beschluss über die Erstellung einer Geschäftsordnung.
Diese kann durch Mehrheitsbeschluss der Vollversammlung jederzeit geändert werden.
2. Die Geschäftsordnung (kurz GO genannt) hat den Zweck die Satzung von unnötigen Einflüssen zu schützen und ohne Satzungsänderung Regularien im Verein zu erstellen.
Diese GO ist für jedes Vereinsmitglied bindend.
3.Zahlungsziele: Alle Jahresbeiträge sind bis spätestens Ende März des Vereinsjahres zu zahlen. Grundsatz wer nicht zahlt bringt kein Boot.
3.a Passivmitglieder werden bei Nichtzahlung des Beitrages zum Juni des VJ aus dem Vereinsregister gestrichen.
3.b Bei zweimaliger Mahnung und folgender sofortigen Nichtzahlung wird das Passivmitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
3.c Muss bei Aktivmitgliedern Punkt 3.b drei Mal angewendet werden, wird wegen Vereinsdesinteresse die Mitgliedschaft beendet.
3.d Pro Aktivmitglied sind jährlich 20 Arbeitsstunden (zurzeit mit 10 € pro Std. verrechnet) zu leisten. Sollte weder Arbeitsdienst noch Zahlung geleistet werden, wird in der gleichen Weise wie Punkt3.b + c vorgegangen. Arbeitsstunden und Mehrarbeitsstunden sind nicht auf das nächste Jahr übertragbar.
3.e Der Jahresbeitrag von Aktivmitgliedern teilt sich in Vereinsmitgliedschaft (80,00€) und Liegeplatzgebühr (80,00€ mit Darlehen) auf.
4. Abmahnungen können nur durch die Gesamte Vorstandschaft ausgestellt werden. Weitere Diskussionen und Absprachen müssen mit der gesamten Vorstandschaft durchgeführt werden.
4.a Die GO soll den sozialen Frieden im Verein fördern. Dies bedeutet, dass die Person oder die Personen welche den Vereinsfrieden durch Intrigen oder Drohungen stören, mit einer Abmahnung oder sogar mit dem Vereinsausschluss rechnen muss.
5. Begriff Aktivmitglied. (Ordentliches Mitglied)
Aktivmitglied kann auf Antrag jede Person über 18 Jahren werden. Sie hat die Aufnahmegebühr von 750,00 € bei Eintritt zu entrichten. Das bis dato geforderte Darlehen muss innerhalb von 1 Jahr nach Vereinsbeitritt vollständig bezahlt sein. Ferner sind der Jahresbeitrag und die Arbeitsleistung zu erbringen. Das Aktivmitglied kann sich in die Vorstandschaft wählen lassen und ist stimmberechtigt. Die ordentliche JHV stimmt über die Aufnahme nach einer Probezeit von 1 Jahr ab.
6. Stegbenutzungsordnung:
Nach Bezahlung der Aufnahmegebühr sowie des Darlehens besteht das Recht auf einen der 18 Liegeplätze welche aber im Vereinseigentum bleiben. Dies bedeutet, dass sich der Verein, vertreten durch die Vorstandschaft und insbesondere durch den Stegwart vorbehält, die einzelnen Plätze nach Ermessen zu vergeben (Bootsgröße, Vereinszugehörigkeit, Anwesenheit). Bei Komplettbelegung des Stegs durch Aktivmitglieder werden die Mietplätze gestrichen. Alte Bestandsrechte bleiben erhalten solange sich die Bootsgröße und Anwesenheit nicht wesentlich verändert.
6.a Für Miet- und zu vergebende Aktivplätze ist die Warteliste absolut bindend. (bezogen auf die Anmeldung in der JHV – Bootsbörse)
6.b Eigene zweite Boote können nur nach Absprache mit dem Stegwart am Steg festgemacht werden.
6.c Bei jeder JHV – Bootsbörse muss eine Kopie des Versicherungsnachweiß pro Boot beigebracht werden.
6.d Aus den o.g. Gründen muss sich jedes Mitglied rechtzeitig an und abmelden, da sonst nach Ermessen des Stegwarts bzw. der Vorstandschaft die Plätze vergeben werden. Die Stegbenutzungsordnung ist verbindlich.
6.e Ferienabwesenheit ist mit Ab- und Ankunft dem Stegwart zwecks Vermietung zu melden.
6.f Neumitglieder müssen sich auf Vorstandsbeschluss mit den örtlichen Gegebenheiten zufriedengeben.
Die Geschäftsordnung ist an der JHV am 26.02.1999 genehmigt worden.
Letzte Änderung 24.04.2023