Bootssport e. V.
Bad Säckingen
Benutzungsnordung für die Bootsanlegestelle des Bootssport e.V.
Aufgrund der wasser- und baurechtlichen Genehmigung des Landratsamtes Waldshut vom
20.07.1983 erläßt der Vorstand des Bootssport e.V. Bad Säckingen folgende Benutzungsordnug:
1. Boote dürfen an der Steganlage nur in der Zeit vom 1. April bis 30. November eines jeden
Jahres angelegt werden.
2. Jeder Benutzer der Bootsanlegestelle ist zur Einhaltung der Schifffahrtsbestimmungen
verpflichtet. Es ist in mäßiger Geschwindigkeit an- und abzulegen.
3. Jedes Boot muß TÜV abgenommen sein und über eine gültige Versicherung verfügen.
4. Boote, die zur Erfüllung öffentlicher und hoheitlicher Aufgaben eingesetzt sind, dürfen
jederzeit den Steg benutzen.
5. Windsurfern, die nicht Vereinsmitglieder sind, ist die Benutzung des Steges untersagt.
6. Benzin, Öle oder sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten oder Stoffe dürfen nicht in
den Rhein gelangen. Abfälle sind zu sammeln und in die bereitgestellten Tonnen zu ent-
sorgen.
7. Die Zufahrt zum Parkplatz darf nur über den Weg östlich der LgbNr. 3531 (Weg nach
dem Kleintierzuchtverein) erfolgen. Die Fahrt dahin muß unbedingt im Schritttempo er-
folgen.
8. Der Fußgänger- Radverkehr auf dem Rheinuferweg darf nicht beeinträchtigt werden.
9. Planen, Kanister, Wasserski usw. dürfen nur auf dem hinteren Ausleger abgelegt werden.
Der Durchgangsweg darf nicht zugestellt werden.
10. Es besteht im Bereich der Steganlage ein generelles Angelverbot.
11. Die Stegruhe der Nachbarschaft muß respektiert werden, und die Lautstärke (Radio und
Unterhaltung) ist der jeweiligen Zeit anzupassen.
12. Es ist aus versicherungstechnischen Gründen darauf zu achten, dass die Ketten nach ver-
lassen des Steges wieder eingehängt werden.
13. Die Badeleitern sind nach Benutzung wieder hochzuklappen.
14. Jedes Mitglied hat seinen Liegeplatz selbst zu unterhalten. Beschädigungen sind unver-
züglich dem Hafenmeister oder dem Vorstand zu melden.
15. Jedes Mitglied hat darauf zu achten, daß nach Verlassen des Steges das Tor abgeschlos-
sen ist.
16. Der Gästeplatz ist ausschließlich nur durch den Hafenmeister bzw. Vorstand zu belegen.
17. Der Notsteg ist nur für Rettungsfahrzeuge – kräfte, Behördliche Einrichtungen usw.
freizuhalten.
18. Schwerwiegende, wiederholte Verstöße gegen diese Benutzerordnung können zum
Ausschluß aus dem Verein führen.
Gez. Vorstand