Bootssport e. V.
Bad Säckingen
Satzung des Bootsport e.V. Bad Säckingen
§ 1 Name und Sitz
Der Bootsport e.V. Bad Säckingen hat den Sitz in Bad Säckingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Säckingen eingetragen. Er kann sich auf Beschluss einer Mitgliederversammlung als Mitglied eines Fachverbandes (z. B. Deutscher Motoryachtverband, Deutscher Segelverband) einschreiben lassen.
§ 2 Zweck Abs.1 Zweck des Vereins ist es, unter Ausschluss politischer und konfessioneller Betätigung den Wassersport, insbesondere den Boots- und Wasserskisport, zu ermöglichen, zu fördern und die Freunde desselben zusammenzuschließen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO). Abs.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vermögen und Mittelverwendung Abs. 1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Abs. 2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitglieder 1. ordentlichen Mitgliedern 2. außerordentlichen Mitgliedern 3. fördernden Mitgliedern (Passivmitgliedern) 4. Ehrenmitgliedern
§ 6 Mitgliedschaft
Abs.1
Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat.
Abs.2
Als außerordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Als Fördermitglied (Passivmitglied) können Personen, Gesellschaften und Unternehmungen, die den Vereinszweck fördernd wollen, aufgenommen werden.
Abs.4
Das Gesuch um Aufnahmen ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der durch Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme entgültig entscheidet.
Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins.
Abs.5
Nach erfolgreicher Aufnahme tritt die Mitgliedschaft erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages in Kraft.
Abs.6
Natürlichen Personen, die sich um die Zwecke des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft antragen. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung .
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft Abs.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch: · Austritt · Ausschluss · Tot Stirbt ein Mitglied wird der gesetzliche Erbe auf dessen Wunsch in den Verein aufgenommen, ohne dass diesem, abgesehen von den üblichen Jahresbeiträgen, dadurch Kosten entstehen. Die Darlehensverträge werden dem Erben überschrieben. Für das Mitglied besteht ab Eintrittsdatum eine 1-jährige Probezeit. § 8 Austritt
Die schriftliche Austrittserklärung ist dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zuzuleiten.
§ 9 Ausschluss
Abs. 1
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a) das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
oder
b) gegen die Satzung oder die Bestimmungen des Vereins oder gegen
die Beschlüsse oder Anordnungen der Mitgliederversammlungen
oder des Vorstandes schuldhaft oder grobfahrlässig verstößt,
oder
c) den Mitgliedsbeitrag trotz besonderer Anforderung des Schatzmeisters nicht innerhalb
der festgesetzten Frist bezahlt.
oder
Abs.2 Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor Beschlussfassung gegenüber dem Vorstand Schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen. Abs.3 Der Ausschlußbeschluß mit Begründung wird vom Vorsitzenden dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Abs.4 Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Eingang schriftlich Berufung beim Vorstand einreichen. Abs. 5
§ 10 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr Abs. 1 Die Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das gleiche gilt für die Festsetzung der Aufnahmegebühr.
§ 11 Umlagen, Darlehen Abs.1 Zur Finanzierung von baulichen Anlagen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Umlagen gehen in das Vereinsvermögen ein, ohne das ein Anspruch auf Rückzahlung entsteht. Abs. 2 Weiterhin kann der Verein sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung unverzinsliche
§ 12 Arbeitsleistungen Zur Errichtung und Pflege der vereinseigenen Anlagen kann die Mitgliederversammlung die Ableistung von Arbeitsstunden bzw. die Entrichtung eines ersatzweise Geldbetrages beschließen. § 13 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu nutzen und in allen Fragen und
§ 14 Organe Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung § 15 Vorstand Der Vorstand besteht aus: 1. Geschäftsführender Vorstand ( §26 BGB ) a.) 1. Vorsitzender b.) 2. Vorsitzender c.) Kassenwart
Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein nach innen und außen. Das Mindestalter der
„ besonderer Vertreter des Vereins „ gemäß § 30 BGB.
2. Erweiterter Vorstand.
a) 1 Beirat u. Stegwart
b) Schriftführer
Abs. 2
Abs. 3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist die Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. Abs. 4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer (in der Regel Schriftführer) zu unterschreiben. Es kann auch auf schriftlichen Weg abgestimmt werden . Abs. 5
Abs. 6
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand i.S. des § 26 BGB. Jeder von Ihnen
Abs. 1 Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet in der Regel in den ersten drei Monaten eines Jahres statt. Sie wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende jederzeit einberufen.
In diesem Fall hat die Abhaltung innerhalb von vier
Abs. 3
Abs. 4 Aufgaben der ordentlichen Jahreshauptversammlung sind insbesondere: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden des Vorstandes, des Berichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der Rechnungsprüfer. b) Entlastung des Vorstandes. c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. d) Festsetzung des Haushaltsplanes, der Aufnahmegebühr, der Beiträge, der Umlagen und der evtl. aufzunehmenden Darlehen.
Abs. 5
Abs. 6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und
Abs. 1
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Abs. 2
die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Sind weniger als ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muß innerhalb von 2 Monaten
mit einer Frist von mindestens einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der
Über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins darf nur dann verhandelt werden, wenn dies bei Ein-
Abs. 4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bad Säckingen zum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu Verwenden hat, insbesondere
Bad Säckingen, den 23.02.2010
Thomas Schneider Robert Schaaf
1. Änderung:
Anpassung zur Ehrenamtsregelung nach § 3 Nr. 26a EStG
Gez.Bernhard Villinger