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 Satzung des Bootsport e.V. Bad Säckingen

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Bootsport e.V. Bad Säckingen hat den Sitz in Bad Säckingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Säckingen eingetragen. Er kann sich auf Beschluss einer Mitgliederversammlung als Mitglied eines Fachverbandes (z. B. Deutscher Motoryachtverband, Deutscher Segelverband) einschreiben lassen.

§ 2 Zweck

 

Abs.1 

Zweck des Vereins ist es, unter Ausschluss politischer und konfessioneller Betätigung den Wassersport, insbesondere den Boots- und Wasserskisport, zu ermöglichen, zu fördern und die Freunde desselben zusammenzuschließen. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabeordnung (AO). 

 

Abs.2 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Vermögen und Mittelverwendung

 

Abs. 1 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. 

 

Abs. 2 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5 Mitglieder

 

Der Verein besteht aus 

 

1.               ordentlichen Mitgliedern 

2.               außerordentlichen Mitgliedern 

3.               fördernden Mitgliedern (Passivmitgliedern) 

4.               Ehrenmitgliedern 

 

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

Abs.1 

Als ordentliches Mitglied  kann aufgenommen werden, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat. 

 

Abs.2 

Als außerordentliches Mitglied kann aufgenommen  werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 

 

Abs.3 

Als Fördermitglied (Passivmitglied) können Personen, Gesellschaften und Unternehmungen, die den Vereinszweck fördernd wollen, aufgenommen werden. 

 

Abs.4 

Das Gesuch um Aufnahmen ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der durch Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme entgültig entscheidet.  

Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins. 

 

Abs.5 

Nach erfolgreicher Aufnahme tritt die Mitgliedschaft erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages in Kraft. 

 

Abs.6  

Natürlichen Personen, die sich  um die Zwecke des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft antragen. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung . 

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Abs.1 

Die Mitgliedschaft erlischt durch: 

·               Austritt 

·               Ausschluss

·               Tot

 

Stirbt ein Mitglied wird der gesetzliche Erbe auf dessen Wunsch in den Verein aufgenommen, ohne dass diesem, abgesehen von den üblichen Jahresbeiträgen, dadurch Kosten entstehen. Die Darlehensverträge werden dem Erben überschrieben. Für das Mitglied besteht ab Eintrittsdatum eine 1-jährige Probezeit.

 

§ 8 Austritt     

 

Der Austritt ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres zulässig.  

 

 

 

 

 

Die schriftliche Austrittserklärung ist dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zuzuleiten.   

 

 

§ 9 Ausschluss

 

Abs. 1 

Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es 

a)      das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, 

oder 

b)      gegen die Satzung oder die Bestimmungen des Vereins oder gegen 

die Beschlüsse oder Anordnungen der Mitgliederversammlungen 

oder des Vorstandes schuldhaft oder grobfahrlässig verstößt, 

oder 

c)      den Mitgliedsbeitrag trotz besonderer Anforderung des Schatzmeisters nicht innerhalb 

der festgesetzten Frist bezahlt. 

oder 

d)      wiederholte Störungen des Vereinsfriedens.

Abs.2 

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor Beschlussfassung gegenüber dem Vorstand 

Schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen. 

 

Abs.3 

Der Ausschlußbeschluß mit Begründung wird vom Vorsitzenden dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief  mitgeteilt. 

 

Abs.4 

Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Eingang schriftlich Berufung beim Vorstand einreichen. 

 

Abs. 5 

Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig.

 

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr

 

Abs. 1 

Die Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das gleiche gilt  für die Festsetzung der Aufnahmegebühr. 

 

Abs. 2 

Mitglieder die Ihren Liegeplatz dem Verein für ein Jahr zur freien Verfügung überlassen sind für dieses Jahr vom Jahresbeitrag befreit. Die Freigabe ist dem Vorstand bis spätestens dem 1.März des vorgesehenen Jahres mitzuteilen.

 

 

§ 11 Umlagen, Darlehen

 

Abs.1 

Zur Finanzierung von baulichen Anlagen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Umlagen gehen in das Vereinsvermögen ein, ohne das ein Anspruch auf Rückzahlung entsteht. 

 

Abs. 2 

Weiterhin kann der Verein sich auf  Beschluss der Mitgliederversammlung unverzinsliche 

Darlehen geben lassen.

 

 

§ 12 Arbeitsleistungen

 

Zur Errichtung und Pflege der vereinseigenen Anlagen kann die Mitgliederversammlung die 

Ableistung von Arbeitsstunden bzw. die Entrichtung eines ersatzweise  Geldbetrages beschließen. 

 

 

§ 13 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu nutzen und in allen Fragen und  

Vereinsangelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen. Sie haben weiterhin das Recht, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

 

 

§ 14 Organe

 

Organe des Vereins sind 

 

1.               der Vorstand 

2.               die Mitgliederversammlung 

 

 

§ 15 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

1.            Geschäftsführender Vorstand ( §26 BGB )

 

a.)    1. Vorsitzender

b.)    2. Vorsitzender

c.)    Kassenwart

 

Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein nach innen und außen. Das Mindestalter der 

Vorstandsmitglieder beträgt 21 Jahre. Der Kassenwart ist in seinem Zuständigkeitsbereich 

„ besonderer Vertreter des Vereins „ gemäß § 30 BGB. 

 

2.            Erweiterter Vorstand.

 

a)      1 Beirat u. Stegwart 

b)      Schriftführer 

 

Abs. 2 

Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung jeweils für die Dauer von 2 Amtsjahren gewählt. Amtsjahr ist die Zeit von einer ordentlichen Jahreshauptversammlung bis zur nächsten ordentlicher Jahreshauptversammlung. Der Vorstand bleibt darüber hinaus so lange im Amt, bis wirksam Neuwahlen durchgeführt sind.

 

Abs. 3 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist die Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. 

 

Abs. 4 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse 

werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. 

 

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer (in der Regel  Schriftführer) zu unterschreiben. Es kann auch auf schriftlichen Weg abgestimmt werden

.

Abs. 5

Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Amt kommissarisch neu besetzen, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet.

 

Abs. 6 

Die Vorstandsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die Vorstandschaft kann jedoch beschliessen, eine Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei bleibenden Betrags zu bezahlen. Aufwendungen, die im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehen, können in nachgewiesener bzw. angemessener Höhe erstattet werden.

 

§ 16 Vertretung und Geschäftsführung

 

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand i.S. des § 26 BGB. Jeder von Ihnen 

ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf.

 

 

§ 17 Mitgliederversammlung

Abs. 1 

Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet in der Regel in den ersten drei Monaten eines Jahres statt. Sie wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.  

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende jederzeit einberufen.  

Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Begründung verlangen.

In diesem Fall hat die Abhaltung innerhalb von vier 

Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen. Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung muß mindestens 14 Tage vorher mündlich oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

 

Abs. 2 

Anträge für eine Mitgliederversammlung  sollen 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen. Später gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur mit Zustimmung der  einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung behandelt werden. Satzungsänderungen sind als Dringlichkeitsanträge ausgeschlossen.

Abs. 3 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt.

Abs. 4 

Aufgaben der ordentlichen Jahreshauptversammlung sind insbesondere: 

a)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden des Vorstandes,

des Berichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der Rechnungsprüfer.

b)      Entlastung des Vorstandes.

c)      Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

d)      Festsetzung des Haushaltsplanes, der Aufnahmegebühr, der Beiträge, der Umlagen und der evtl. aufzunehmenden Darlehen.

e)      Festlegung der Arbeitsleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

Abs. 5 

Die Wahl des Vorsitzenden hat stets geheim zu erfolgen. Alle anderen Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag durch Zuruf erfolgen. Jedes Mitglied hat im Ausnahmefall das Recht, per Brief an der Wahl teilzunehmen oder über eine ihm nahestehenden Vertreter ( und dem Verein bekannte Person ) an der Wahl teilzunehmen. Im Falle der Briefwahl ist dem Vorstand der Stimmvorschlag bis spätestens 2 Tage vor der effektiven Wahl in einem verschlossenem Umschlag zukommen zu lassen. Der Umschlag wird an der Wahl vom Wahlleiter geöffnet. 

Das Mitglied hat – im Falle einer Vertretung – den Vorstand bis spätestens 2 Tage vor der Wahl über dessen Vertreter zu informieren. Vor der Wahl ist dem Vorstand eine rechtsgültige Vertreterbefugnis vorzulegen.

Abs. 6

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und

Protokollführer (in der Regel Schriftführer ) zu unterschreiben.

 

 

 

 

 

§ 18  Satzungsänderungen und Auflösung

 

Abs. 1 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von  ¾  der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

 

Abs. 2 

die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ¾  Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen 

werden. Sind weniger als ¾  aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muß innerhalb von 2 Monaten 

mit einer Frist von mindestens einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der  

dann eine Mehrheit von ¾  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung entscheidet.

Abs. 3 

Über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins darf nur dann verhandelt werden, wenn dies bei Ein- 

Berufung der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung stand.

Abs. 4 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bad Säckingen zum, die es 

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu Verwenden hat, insbesondere 

für einen ev. Nachfolgeverein am selben Ort.

 

Bad Säckingen, den 23.02.2010

 

Thomas Schneider                                        Robert Schaaf

1. Vorstand                                                      2. Vorstand

 

1. Änderung:

Anpassung zur Ehrenamtsregelung nach § 3 Nr. 26a EStG

 

 

Gez.Bernhard Villinger

 

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